Förderprogramm "Obstbaum-Hochstämme"

Richtlinie der Stadt Besigheim zur Förderung des Streuobstanbaus 15.12.2011 mit Änderung vom 28.10.2014

1. Förderziele

Förderziel ist der Erhalt des noch vorhandenen Streuobstbestandes sowie die Verjüngung des Bestandes durch Nach- und Ergänzungspflanzungen von Hochstämmen auf der Gemarkung Besigheim.

2. Art der Förderung:

Gefördert werden Neupflanzungen von hochstämmigen Äpfel-, Birnen-, Süßkirschen- und Zwetschgenbäumen auf Grundstücken der Markung Besigheim. Gefördert werden die in beiliegender Sortenliste aufgeführten Obstsorten, sowie mit lokalen und alten Obstsorten veredelte Jungbäume (Bäume auf stark wachsender Unterlage bzw. Sämlingsunterlage).

3. Zuschussbetrag:

Die städtische Förderung beträgt 30,-- € je Baum, wobei pro Jahr maximal 10 Bäume je Antragsteller gefördert werden.

4. Berechtigter Personenkreis:

Grundstückseigentümer und Pächter/Bewirtschafter. Wird ein Antrag vom Pächter oder Bewirtschafter gestellt, so ist eine Einverständniserklärung des Eigentümers notwendig.

5. Fördervoraussetzungen:

  • Gefördert wird nur in der Feldflur. Ausgenommen sind Grundstücke im Ortsbereich sowie Grundstücke im Außenbereich, für die eine Begrünung vorgeschrieben wurde, bzw. die fest eingezäunt sind.
  • Sachgerechte Pflanzung sowie ein artgerechter Erziehungsschnitt der Jungbäume (drei bis vier Leitäste für einen langlebigen Kronenaufbau) in den ersten Jahren.
  • Die Baumscheiben von Jungbäumen sollen in den ersten Jahren mechanisch freigehalten werden.
  • Nicht gefördert wird die Wiederanpflanzung nach Rodung einer Intensivobstanlage.

6. Antragstellung und Auszahlung:

  • Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss auf dem städtischen Formblatt beantragt und bei der Stadtverwaltung eingereicht werden.
  • Die Verwaltung prüft die Anträge auf der Grundlage dieser Richtlinie. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Auszahlung der Fördergelder zum 30.September  des Jahres, für welche sie beantragt werden.
  • Der Antragsteller verpflichtet sich, bis spätestens Ende des Jahres, für welches die Fördermittel gewährt werden, die Hochstämme zu pflanzen.
  • Von der Stadtverwaltung beauftragte Personen haben das Recht, die geförderten Flächen jederzeit zu betreten.

7. Ergänzende Hinweise:

  • Die Hochstämme sind im Zeitraum von Oktober bis März zu pflanzen.
  • Die Bäume sind in einer sich in näherer Umgebung befindenden Baumschule zu erwerben. Im Antragsformular sind Sorte und Anzahl der zur Pflanzung beabsichtigten Bäume einzutragen.
  • Mit der Antragstellung verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, die bezuschussten Obstbäume fachgerecht zu pflanzen, mindestens 10 Jahre zu pflegen und zu unterhalten.
  • Zur Klärung von Fachfragen, wie Standort oder Pflanzung stehen bei den Obst- und Gartenbauvereinen Fachleute für Fragen zur Verfügung. Bei der Stadtverwaltung (Tel. 07143/8078-221) können die Kontaktdaten der Ansprechpartner abgefragt werden.
  • Die Stadt kann den Zuschuss zurückfordern, sofern gegen die Richtlinie verstoßen wird.
  • Die Förderung wird im Rahmen der haushaltsplanmäßig zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  • Mit der Unterschrift erklärt sich der Antragsteller bereit, dass seine Förderdaten im Rahmen der Überprüfung der EU-Agrarbeihilfen an die EU weitergeleitet werden können.

8. Inkrafttreten:

Die Änderung der Richtlinie tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Anlagen zum Förderprogramm:

Anlage 1: Antragsformular (16,7 KiB)

Anlage 2: Sortenliste (14,3 KiB)

Besigheim, den 29. Oktober 2014
III/Ek/pi – 781.4

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