Amtliche Bekanntmachung

Schutz der Feiertage in der Karwoche und an Ostern

Bei Veranstaltungen in der Karwoche und an Ostern ist entsprechend den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes folgendes zu beachten: 

  1. Öffentliche Tanzunterhaltungen 
    Am Gründonnerstag und Karfreitag sind öffentliche Tanzunterhaltungen während des ganzen Tages verboten. Am Karsamstag bis 20 Uhr.
  2. Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften 
    Diese Veranstaltungen sind in Wirtschaftsräumen am Gründonnerstag und Karfreitag während des ganzen Tages verboten. Am Karsamstag bis 20 Uhr.
  3. Öffentliche Sportunterhaltungen 
    Sportveranstaltungen dürfen am Karfreitag während des ganzen Tages und am Ostersonntag bis 11.00 Uhr nicht stattfinden.

Am Karfreitag sind außerdem sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, verboten. In Räumen mit Schankbetrieb sind am Karfreitag öffentliche Veranstaltungen, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, nicht erlaubt. 

Besigheim, 26.03.2024 
Az.: 108.10, Fachbereich I/Qas

So erreichen Sie uns

Ansprechpartner

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08:30 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag
14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag
14:00 - 18:30 Uhr

Weiterführende Informationen

Anreise

Auto

über die Autobahn A81 Ausfahrt Mundelsheim (ca. 7km) oder entlang der Bundesstraße 27

Bahn

regelmäßiger Anschluss an den Regionalverkehr Heilbronn-Stuttgart, Bahnhof Besigheim ist zentrumsnah (ca. 5 Min.)

Stadtplan Besigheim

Wo wollen Sie hin?
Suchen Sie ihr Ziel in unserem interaktiven Stadtplan....