Amtliche Bekanntmachung
Schutz der Feiertage in der Karwoche und an Ostern
Bei Veranstaltungen in der Karwoche und an Ostern ist entsprechend den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes folgendes zu beachten:
- Öffentliche Tanzunterhaltungen
Am Gründonnerstag und Karfreitag sind öffentliche Tanzunterhaltungen während des ganzen Tages verboten. Am Karsamstag bis 20 Uhr. - Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften
Diese Veranstaltungen sind in Wirtschaftsräumen am Gründonnerstag und Karfreitag während des ganzen Tages verboten. Am Karsamstag bis 20 Uhr. - Öffentliche Sportunterhaltungen
Sportveranstaltungen dürfen am Karfreitag während des ganzen Tages und am Ostersonntag bis 11.00 Uhr nicht stattfinden.
Am Karfreitag sind außerdem sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, verboten. In Räumen mit Schankbetrieb sind am Karfreitag öffentliche Veranstaltungen, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, nicht erlaubt.
Besigheim, 26.03.2024
Az.: 108.10, Fachbereich I/Qas