Grundsteuerreform: Informationen zum aktuellen Sachstand und Vorausschau
Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bestimmt, dass die bisherigen Regelungen noch bis 31.Dezember 2024 angewendet werden können. Der Bundestag hat aus diesem Grund am 18. Oktober 2019 die Reform des Grundsteuergesetzes beschlossen. Einhergehende Neuregelungen sind ab spätestens 01.01.2025 umzusetzen.
Die neue Grundsteuer B berechnet sich künftig mit der Formel Bodenrichtwert x Fläche x Steuermesszahl (je nach Art der Nutzung unterschiedlich).
Für die Grundsteuer A wird in Baden-Württemberg das Ertragswertverfahren angewandt. Hierbei wird der Ertragswert (je nach Art der Nutzung unterschiedlich) mit der neuen Steuermesszahl multipliziert.
Ziel des neuen Gesetzes ist eine Entlastung von Gewerbe, was zwangsläufig eine höhere Belastung von Wohnraum nach sich zieht. Da die Bemessungsgrundlage allein auf die Grundstücksgröße abzielt, werden Einfamilienhäuser auf großen Grundstücken erheblich mehr belastet, als Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern. Dies ist vom Gesetzgeber so vorgegeben.
Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtsurteils und der darauf basierenden Grundsteuerreform. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen. Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt beispielsweise eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, anderseits führt jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.
Da die Stadt Besigheim jeweils nur einen Hebesatz für die Grundsteuer A und B bestimmen darf, kann auf die Veränderungen der Messbeträge für einzelne Steuerpflichtige, Grundstücke, Grundstücksarten oder Gebiete und die sich daraus ergebenden Belastungsverschiebungen nicht mit einer näher zu konkretisierenden Hebesatzgestaltung eingegangen werden.
Der Gemeinderat der Stadt Besigheim hat in seiner Sitzung vom 17.12.2024 folgende Hebesätze festgelegt:
Grundsteuer A 909 v.H.
Grundsteuer B 509 v.H.
Informationen zum Stand der Bearbeitung bei den Finanzämtern:
Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) vom 28. November 2024 haben die Finanzämter aktuell durchschnittlich 99 % der Grundsteuerobjekte beim Grundvermögen und 69 % der Grundsteuerobjekte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bearbeitet. Beim Grundvermögen sind i.d.R. nur noch Fälle offen, bei denen Rückfragen an die Steuerpflichtigen bestehen. Aufgrund der durch das bundesweite AUTBEG-Programm fehlerhaft erstellten Schätzankündigungen hat die OFD beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auf den Versand der Schätzankündigungen verzichtet. Die Finanzämter arbeiten die Schätzfälle deshalb anhand einer Schätzliste ab. Mit Ausnahme von Fällen, bei denen Rückfragen an die Steuerpflichtigen bestehen, sollte bei der Grundsteuer A inzwischen zumindest für alle bedeutende Fälle ein Messbetrag festgesetzt sein.
Weiteres Vorgehen und Vorausschau:
- Erlass der Grundsteuerbescheide (Frühjahr 2025)
- Datenkorrekturen durch das Finanzamt / den Gutachterausschuss, Neufestsetzung von Bodenrichtwerten sowie Bearbeitung von Widersprüchen ( 1. - 3. Quartal 2025)
- Möglicherweise erneute Behandlung und Diskussion zur Ausgestaltung der Hebesätze sowie Thematisierung der Grundsteuer C (Herbst 2025)
Hinweis zu bestehenden Daueraufträgen und SEPA-Lastschriftmandate:
Wir möchten Sie bitten, dass bestehende Grundsteuerdaueraufträge zum 31.12.2024 bei Ihrem Bankinstitut beendet werden.
Darüber hinaus weisen darauf hin, dass bestehende SEPA-Lastschriftmandate weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Die erste Fälligkeit im Jahr 2025 entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid, welcher Anfang 2025 versandt wird.
Nähere Informationen und Links:
Informationen des Finanzamtes zum Ablauf der Grundsteuerreform
Hier geht es zum Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg
Sachstandsbericht im Gemeinderat vom 31.10.2023