Leistungen

Beschäftigte bei der Sozialversicherung anmelden

Beschäftigen Sie Arbeitnehmende, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung und
  • Arbeitslosenversicherung.

Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und leiten die jeweiligen Beiträge an die zuständigen Stellen weiter. Setzen Sie sich daher mit der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin beziehungsweise Ihres Mitarbeiters in Verbindung und melden Sie sie beziehungsweise ihn dort an. Bei geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung die Einzugsstelle.

Zuständige Stelle

  • für Arbeitnehmende: die gesetzliche Krankenkasse
  • bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen: die Minijob-Zentrale, Tel.: 0355-2902-70799; E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie beschäftigen Arbeitnehmende.

Verfahrensablauf

Sie dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mittels systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermitteln.

Die elektronische Datenübertragung kann durch ein geprüftes und zugelassenes Entgeltabrechnungsprogramm oder - falls Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm benutzen - durch eine zugelassene Ausfüllhilfe erfolgen.

Für die Anmeldung von Beschäftigten müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:

  • Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger vergeben wird
    Hinweis: Beschäftigte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, erhalten diese automatisch mit der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung von der Krankenkasse.
  • persönliche Daten der Beschäftigen, wie Name und Anschrift
  • Grund der Meldung (zum Beispiel Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten)
  • Ihre Betriebsnummer
    Diese erhalten Sie von der Agentur für Arbeit.
  • Angaben zu
    • Beitragsgruppen
    • Art der Tätigkeit
    • Staatsangehörigkeit

Hinweis: Beachten Sie, dass Sie den Anteil der Arbeitnehmenden am Sozialversicherungsbeitrag vom Bruttolohn abziehen und zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle abführen.

Fristen

  • für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:
    • innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
    • sofort, spätestens aber bei dessen Aufnahme bei Personen, die Sie in den folgenden Wirtschaftszweigen beschäftigen:
      • Baugewerbe
      • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
      • Personenbeförderungsgewerbe
      • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
      • Schaustellergewerbe
      • Unternehmen der Forstwirtschaft
      • Gebäudereinigungsgewerbe
      • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
      • Fleischwirtschaft
      • Prostitutionsgewerbe
      • im Wach- und Sicherheitsgewerbe
    • für die vollständige Meldung: innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

  • §§ 28a bis 28r Meldepflicht des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV)

Freigabevermerk

15.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

So erreichen Sie uns

Ansprechpartner

Bürgerinformation und Gästeservice
Marktplatz 12
74354 Besigheim
Telefon (0 71 43) 80 78-0
Fax (0 71 43) 80 78-289

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag und Dienstag
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag
Bürgerinfo: 8.30 Uhr bis 18.30 Uhr
Ämter:   8.30 Uhr - 12.00 Uhr
             14.00 Uhr - 18.30 Uhr

Bürgerinfo in den Sommermonaten 01.04.-31.10.:
Samstags von 09.00 - 12.00 Uhr

Gäste-Info
tourismus@besigheim.de

Weiterführende Informationen

Anreise

Auto

über die Autobahn A81 Ausfahrt Mundelsheim (ca. 7km) oder entlang der Bundesstraße 27

Bahn

regelmäßiger Anschluss an den Regionalverkehr Heilbronn-Stuttgart, Bahnhof Besigheim ist zentrumsnah (ca. 5 Min.)

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