Führungszeugnis (einfach) beantragen
Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgeber verlangen daher häufig vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers/einer neuen Arbeitnehmerin die Vorlage eines Führungszeugnisses.
Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:
- Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke
- Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister.
Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise strafgerichtliche Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder gerichtliche Entscheidungen wegen Schuldunfähigkeit.
In einem Privatführungszeugnis werden die wichtigsten Angaben aus rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen aufgeführt. Es werden beispielsweise die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe vermerkt. Nicht aufgenommen werden strafgerichtliche Verurteilungen von untergeordneter Bedeutung, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Dies ist beispielsweise bei Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten der Fall.
Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde enthält darüber hinaus noch weitere Angaben. Es führt beispielsweise bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wie den Widerruf des Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis auf. In der Regel werden auch alle Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes angezeigt.
Die Eintragungen bleiben nicht auf Dauer im Register. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden sie gelöscht. Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.
Wird für eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzt, ein Führungszeugnis beantragt, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt.
Dies ist unabhängig davon, welche Art eines Führungszeugnis beantragt wird (normales Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis, Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde…). Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit, kein Europäisches Führungszeugnis zu erhalten.
Hat eine Person neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere EU-Staatsangehörigkeit oder mehrere, wird ebenfalls ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt. Bei mehreren EU-Staatsangehörigkeiten werden Auskünfte aus allen Herkunftsstaaten eingeholt.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Mindestalter: 14 Jahre
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag
- persönlich
bei der o.g. zuständigen Stelle einreichen oder
- über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz stellen.
Dies bietet sich vor allem an, wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen.
Für jede Form der Antragstellung gilt:
Sie müssen angeben, ob Sie
- das Zeugnis für private Zwecke (N) oder
- zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen.
Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.
Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt. Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an.
Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten. Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält. Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Sie können der Weitergabe widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.
Fristen
-
Erforderliche Unterlagen
- amtliches Ausweisdokument
- ggfs. eine schriftliche Vollmacht
- zusätzlich bei einem Behördenführungszeugnis (O): Anschrift der Behörde und Verwendungszweck
Wenn Sie Ihr Führungszeugnis im Internet über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz stellen möchten, benötigen Sie:
- einen elektronischen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
- Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes
- AusweisApp2
Kosten
13,00 €
Rechtsgrundlage: Anlage zu § 4 Abs. 1 des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG)
Bearbeitungsdauer
- bei ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit: 5 - 10 Werktage
- bei anderer EU-Staatsbürgerschaft (eine oder auch mehrere): 15 - 20 Werktage
Hinweise
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie umfangreiche Informationen zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die häufigsten Fragen und Antworten.
Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
Rechtsgrundlage
- § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Antrag)
- § 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Europäisches Führungszeugnis)
- § 30c Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Elektronische Antragstellung)
- § 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden)
- § 3 Nummer 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Inhalt des Registers)
Freigabevermerk
Bearbeitung und Freigabe am 16.05.2022 von: Stadt Besigheim, Sachgebiet Digitalisierung