Gewerbe abmelden
Wann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden?
- bei Betriebsaufgabe
- bei Betriebsverlegung in eine andere Gemeinde/Stadt. Am neuen Standort ist der Betrieb wieder anzumelden.
Hinweis: Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde oder Stadt verlegen, ist eine Gewerbeummeldung ausreichend.
Wer muss die Abmeldung des Gewerbes anzeigen?
- bei Einzelgewerbebetrieben: der Inhaber
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft): jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten
- den Betrieb Ihres Gewerbes aufgeben oder
- den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde oder Stadt verlegen.
Verfahrensablauf
Die Gewerbeabmeldung kann
- persönlich
- per eMail mit unterschriebenem Abmeldevordruck
- per obigem Onlineantrag
- über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner in Deutschland
eingereicht werden.
Nach Prüfung Ihrer elektronischen Gewerbeabmeldung erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung zusammen mit dem Gebührenbescheid innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Bei persönlicher Anzeige erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Abmeldung ausgehändigt.
Das Gewerbeamt leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen weiter wie z. B. das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht oder die Berufsgenossenschaft .
Hinweis: Steht die Betriebsaufgabe eindeutig fest und melden Sie Ihr Gewerbe nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -verlegung innerhalb eines angemessenen Zeitraums abmelden.
Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, unvollständig, mit falschen Angaben oder unterbleibt sie ganz, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Erforderliche Unterlagen
- Abmeldevordruck, ausgefüllt und unterschrieben
- amtliches Ausweisdokument
- ggfs. eine schriftliche Vollmacht
Kosten
Für die Gewerbeabmeldung entsteht eine Gebühr in Höhe von 8,00 € (s. Ziff. 12.1.2 des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Besigheim).
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)