Gewerbe anmelden
Was ist ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO)?
Gewerbe ist jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung, dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Gewinn erzielen, die Absicht dazu reicht aus.
Zudem müssen Sie sich mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und die gewerbliche Betätigung muss gesellschaftlich anerkannt sein; "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
Keine Gewerbe sind:
- die freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater)
- Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen
- Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
- die wissenschaftliche Unternehmensberatung
- die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Anmeldung ist es, der zuständigen Stelle die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Wer muss die Anmeldung des Gewerbes anzeigen?
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten
- gewerblich in der Stadt Besigheim tätig werden (gilt auch bei Betriebsverlegungen von einer anderen Gemeinde) oder
- eine gewerbliche Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle betreiben.
Verfahrensablauf
Die Gewerbeanmeldung kann
- persönlich
- per eMail mit unterschriebenem Anmeldevordruck
- per obigem Onlineantrag
- über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner in Deutschland
bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Nach Prüfung Ihrer elektronischen Gewerbeanmeldung erhalten Sie die Bestätigung Ihrer Anmeldung zusammen mit dem Gebührenbescheid innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Bei persönlicher Anzeige erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen weiter wie zum Beispiel das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht oder die Berufsgenossenschaft.
Hinweis: Ist eine Zulassung für Ihr Gewerbe erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe zum Beginn der Gewerbetätigkeit anmelden. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, unvollständig, mit falschen Angaben oder unterbleibt sie ganz, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Erforderliche Unterlagen
- Angabe der notwendigen Daten
- amtliches Ausweisdokument
- ggfs. eine schriftliche Vollmacht
- aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
Hinweis: In bestimmten Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen oder Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich dazu vorab bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Für die Gewerbeanmeldung entsteht eine Gebühr in Höhe von 20,00 € (s. Ziff. 12.1.1 des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Besigheim).
Hinweise
Achtung: Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.
Vertiefende Informationen
Achtung: Zusätzliche Besonderheiten gelten bei überwachungs- oder genehmigungsbedürftigen Gewerben.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier: Merkblatt zu Gewerbeerlaubnisse und Zulassungen. verwendet in: - LL Erlaubnispflichtige Gewerbe - VB Überwachungsbedürftiges Gewerbe oder direkt bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)