Folgen der Betreuung

Bei der Betreuung bekommt die betroffene Person für die Angelegenheiten, die sie nicht mehr selbst besorgen kann, eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Seite gestellt. Die Betreuerin oder der Betreuer kann die betreute Person vertreten.

Die Vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf den zugewiesenen Aufgabenkreis. Ist die Betreuung beispielsweise nur für die Gesundheitssorge eingerichtet, kann die Betreuerin oder der Betreuer keine Kaufverträge für die betreute Person wirksam abschließen, weil dies unter die Vermögenssorge fällt. Innerhalb ihres beziehungsweise seines Aufgabenkreises hat die Betreuerin oder der Betreuer dafür zu sorgen, dass die Fähigkeit der betreuten Person, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt oder verbessert wird.

Die Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Denn auch sie kann Rechtsgeschäfte tätigen wie zum Beispiel Kaufverträge abschließen. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr Handeln danach ausrichten kann. Erst wenn eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden ist, ist die oder der Betreute "im natürlichen Sinne" geschäftsunfähig. Das ist unabhängig von der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers.

Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht zum Schutz der betreuten Person einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Wenn das Betreuungsgericht für einzelne Aufgabenbereiche einen solchen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist die betreute Person in der Teilnahme im Rechtsverkehr eingeschränkt. Sie braucht dann, um beispielsweise Verträge abschließen zu können, die Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers. Eine Ausnahme gilt dabei aber für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens, zum Beispiel den Kauf von Brot. Hierzu ist keine Einwilligung erforderlich, wenn das Betreuungsgericht nicht ausnahmsweise etwas anderes anordnet.

In bestimmten Fällen bedarf auch die Betreuerin oder der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, beispielsweise bei der Unterbringung der betreuten Person in einer geschlossenen Einrichtung oder zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den die oder der Betreute gemietet hat.

Auf die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte - zum Beispiel heiraten, ein Testament aufsetzen oder an einer Wahl teilnehmen - haben Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt keinen Einfluss.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch:

  • § 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
  • § 1823 Vertretungsmacht des Betreuers
  • § 1825 Einwilligungsvorbehalt

Freigabevermerk

11.11.2024; Justizministerium Baden-Württemberg

So erreichen Sie uns

Ansprechpartner

Bürgerinformation und Gästeservice
Marktplatz 12
74354 Besigheim
Telefon (0 71 43) 80 78-0
Fax (0 71 43) 80 78-289

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag und Dienstag
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag
Bürgerinfo: 8.30 Uhr bis 18.30 Uhr
Ämter:   8.30 Uhr - 12.00 Uhr
             14.00 Uhr - 18.30 Uhr

Bürgerinfo in den Sommermonaten 01.04.-31.10.:
Samstags von 09.00 - 12.00 Uhr

Gäste-Info
tourismus@besigheim.de

Weiterführende Informationen

Anreise

Auto

über die Autobahn A81 Ausfahrt Mundelsheim (ca. 7km) oder entlang der Bundesstraße 27

Bahn

regelmäßiger Anschluss an den Regionalverkehr Heilbronn-Stuttgart, Bahnhof Besigheim ist zentrumsnah (ca. 5 Min.)

Stadtplan Besigheim

Wo wollen Sie hin?
Suchen Sie ihr Ziel in unserem interaktiven Stadtplan....