Amtliche Bekanntmachung
Änderungssatzung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Besigheim vom 28.11.2017, zuletzt geändert am 21.03.2023
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim am 17.12.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 28.11.2017, zuletzt geändert am 21.03.2023 beschlossen:
Art. 1
§ 42 Abs. 1 AbwS wird wie folgt geändert:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40)
beträgt je m³ Abwasser im Zeitraum 01.01.2025 2,26 €
und ab 01.01.2026 2,16 €
Art. 2
§ 42 Abs. 2 AbwS wird wie folgt geändert
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,57 €.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Besigheim vom 28.11.2017, zuletzt geändert am 21.03.2023 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Ausgefertigt:
Besigheim, den 18.12.2024
Dr. Florian Bargmann
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Besigheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.