Amtliche Bekanntmachung
Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung
Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 28.11.2017, zuletzt geändert am 21.03.2023
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim am 17.12.2024 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 28.11.2017, zuletzt geändert am 21.03.2023 beschlossen:
Art. 1 § 21 WVS erhält folgende Fassung:
(2) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Stadt. Als Messeinrichtung können auch elektronische Wasserzähler bzw. Funkmessgeräte installiert werden. Diese sind vom Anschlussnehmer zu nutzen. Die Stadt hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen
Art. 2 Nach § 21 WVS wird § 21a WVS gemäß folgender Fassung eingefügt:
§ 21a Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler
(1) Die Stadt setzt elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul ein und betreibt diese.
(2) Gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens nach fünf Jahren.
(3) Die Anschlussnehmer sind zur Weiterleitung der Datenschutzinformationen an die Wasserabnehmer im Sinne von § 2 der Satzung verpflichtet.
Art. 3
§ 43 WVS wird wie folgt geändert:
(4) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 pro Kubikmeter 2,75 €. Für den Abrechnungszeitraum ab dem 01.01.2026 beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,95 €.
(5) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 pro Kubikmeter 2,75 €. Für den Abrechnungszeitraum ab 01.01.2026 beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,95 €.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 28.11.2017, zuletzt geändert am 21.03.2023 tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Ausgefertigt:
Besigheim, den 18.12.2024
Dr. Florian Bargmann
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Besigheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.