Amtliche Bekanntmachung

Erlass einer Hebesatzsatzung zum 01.01.2025

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer(Hebesatzsatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung 
(1) Die Stadt Besigheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
 
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Besigheim und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Besigheim.

§ 2 Steuerhebesätze 
Die Hebesätze werden festgesetzt
 
1. für die Grundsteuer
 
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 909 v. H.,
 
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 509 v. H.,
 
2. für die Gewerbesteuer auf 420 v. H.
 
der Steuermessbeträge.

§ 3 Geltungsdauer 
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
 

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge 
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
 
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;

b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

 § 5 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Ausgefertigt:
Besigheim, den 18.12.2024
 
 
Dr. Florian Bargmann
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Besigheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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