Amtliche Bekanntmachung

Neufassung der Satzung zur Erhebung der Hundesteuer

Satzungüber die Erhebung der Hundesteuer(Hundesteuersatzung)

Der Gemeinderat der Stadt Besigheim hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand 
(1) Die Stadt Besigheim erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
 
(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet (Gemarkung Besigheim/Ottmarsheim), soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
 
(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Besigheim steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Besigheim hat.

§ 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger 
(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.
 
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Haltereines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
 
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
 
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
 
(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner

 § 3Beginn und Ende der Steuerpflicht 
(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
 
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer 
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
 
(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
 
(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5Steuersatz 
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 144,00 Euro. Handelt es sich bei dem zu besteuernden Hund um einen Kampfhund nach dieser Satzung, beträgt die Steuer für jeden Hund 780,00 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
 
(2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 288,00 Euro, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.560,00 Euro. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“. Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.
 
(3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs.1 beträgt das Dreifache des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

 § 5a Kampfhunde 
(1) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht.
 
(2) Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere:
 
- Bullterrier
- Pitbullterrier
- American Staffordshire Terrier
  sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
 
Folgende Hunderassen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden im Einzelfall als Kampfhund eingestuft, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vorliegen:
 
- Bullmastiff
- Mastino Napolitano
- Fila Brasileiro
- Bordeaux-Dogge
- Mastino Espanol
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Mastiff
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
 
Hunde dieser Rassen werden bis zum 18. Lebensmonat als Standardhunde veranlagt. Spätestens nach Ablauf des 18. aber nicht vor dem 15. Lebensmonat muss ein bestandener Wesenstest vorgelegt werden, um den Hund weiterhin als Standardhund veranlagen zu können. Bei Nicht-Vorlage oder Nicht-Bestehen wird der Hund als Kampfhund veranlagt.

§ 6Steuerbefreiung 
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
 
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, aG“ oder „H“ besitzen.
Ist der Schwerbehindertenausweis befristet, muss bei einer Verlängerung der neue Ausweis vorgelegt werden, ansonsten entfällt die Steuerbefreiung.
 
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
 
(2)   Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung gewährt.

§ 7Zwingersteuer 
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach §5 Abs.3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer als gemeinnützig im Sinne von § 52 AO anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
 
(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen 
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
 
(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
 
1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
  
2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.
  
3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 9Festsetzung und Fälligkeit 
(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
 
(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
 
(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. 

§ 10Anzeigepflicht (1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt Besigheim schriftlich anzuzeigen.
 
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für die gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Besigheim innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
 
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
 
(4) Wird ein Hund veräußert, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 11 Hundesteuermarken 
(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Besigheim bleibt, ausgegeben.
 
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Stadt Besigheim kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
 
(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.
 
(4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
 
(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt Besigheim zurückzugeben.
 
(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 2,50 Euro sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt Besigheim zurückzugeben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten 
Ordnungswidrig im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr.2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.

§ 13Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.Januar 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die aktuelle Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 23.02.2021 außer Kraft.


Ausgefertigt:
Besigheim, den 18.12.2024

Dr. Florian Bargmann
Bürgermeister


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Besigheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

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