Amtliche Bekanntmachung
Benutzungsordnung für die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze und der Skateranlagen
Benutzungsordnung für die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze und der Skateranlagen der Stadt Besigheim vom 10. Dezember 2024
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit den §§ 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim in öffentlicher Sitzung am 10.12.2024 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines und Zweckbestimmung
- Die Spiel- und Bolzplätze sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Besigheim.
- Die Spiel- und Bolzplätze sowie die Skateranlage dienen der Entfaltung der Kinder und der Jugendlichen, der Förderung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens.
- Spielplätze im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen oder allgemein zugänglichen Plätze, an denen verschiedene Spielgeräte vorhanden sind, mit bzw. auf denen Kinder spielen können.
- Bolzplätze im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen oder allgemein zugänglichen Plätze, die zur Sportausübung bestimmt sind.
- Die Bezeichnung und Lage der Plätz ist in Anlage 1 dieser Benutzungsordnung dargestellt.
- Jede von dieser Zweckbestimmung abweichende Nutzung bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt.
§ 2 Benutzungsrecht
(1) Die Benutzung der öffentlichen Spielplätze ist allen Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 14 Jahren in gleichem Maße gestattet. Kinder unter 6 Jahren ist die Benutzung nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. Die Benutzung der öffentlichen Bolzplätze und der Skateranlagen ist auch älteren Jugendlichen und Erwachsenen erlaubt.
(2) Der Umfang des Benutzungsrechts richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Ein Anspruch auf gleichmäßigen oder gleichartigen Ausbau von Spiel- und Bolzplätzen bzw. sofortigen Ersatz für außer Betrieb gesetzte Spielgeräte besteht nicht.
(3) Bei extremen Witterungsbedingungen durch Schnee, Glatteis sowie für die Dauer von Reinigungs- bzw. Reparaturarbeiten können einzelne Spielplätze und Sportanlagen oder deren Einrichtungen geschlossen werden.
§ 3 Benutzungszeiten
(1) Die Spiel- und Bolzplätze sind in der Zeit von 08.00 bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 21.00 Uhr zur Benutzung freigegeben.
(2) Bei den in Abs. 1 genannten Spielflächen, die weniger als 50 Meter von der Wohnbebauung entfernt sind (Übersicht in Anlage 1), ist zwischen 13 und 15 Uhr beim Spielbetrieb auf das Ruhebedürfnis der Anlieger Rücksicht zu nehmen.
(3) Ausnahmen können durch die Stadt Besigheim gestattet werden.
§ 4 Benutzungsregeln
(1) Bei der Benutzung und dem Aufenthalt auf Spiel- und Bolzplätzen sind (unzumutbare) Störungen und Belästigungen Anderer zu vermeiden. Es gilt, gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Plätze und ihre Einrichtungen dürfen nicht verunreinigt, beschädigt oder zweckentfremdet werden. Anfallender Müll ist wieder mitzunehmen oder in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.
Auf den Spiel- und Bolzplätzen ist insbesondere untersagt:
- das Lagern und Nächtigen;
- Sitzbänke, Schilder, Einfriedungen oder Spielgeräte vom Aufstellplatz zu entfernen, zu beschmutzen, zu bekleben, zu beschriften oder zu bemalen;
- die durch die Einrichtung führenden Wege mit motorisierten Fahrzeugen oder Fahrrädern zu befahren;
- Hunde oder sonstige Tiere mitzunehmen;
- Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beschädigen;
- gefährliche insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitzubringen und zu verwenden;
- Feuer anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen;
- in störender Lautstärke Musikgeräte spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen;
- Waren oder Leistungen aller Art feilzuhalten bzw. anzubieten oder für die Lieferung von Waren sowie Leistungen aller Art zu werben;
- Materialien aller Art zu lagern, insbesondere Abfälle;
- der Konsum von Betäubungsmitteln;
- der Konsum von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen;
- sich im Spielplatzbereich im betrunkenen oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten.
(3) Abweichende Nutzungen können durch die Stadt Besigheim gestattet werden.
(4) Die Bestimmungen des Jugendschutzes, des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes sowie der Polizeiverordnung der Stadt Besigheim sind einzuhalten.
(5) Die Spiel- und Bolzplätze und die dortigen Geräte sind pfleglich zu behandeln und ordentlich zu hinterlassen. Benutzerinnen und Benutzer haben das Gelände sauber zu halten und Beschädigungen zu vermeiden. Verunreinigungen sind durch die Verursacherinnen und Verursacher umgehend zu beseitigen.
§ 5Hausrecht
(1) Die Stadt Besigheim übt auf den Spiel- und Bolzplätzen das Hausrecht aus. Anordnungen von zur Kontrolle beauftragten Bediensteten der Stadtverwaltung oder der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Personen, die einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zuwiderhandeln, Anordnungen nach Absatz 1 nicht nachkommen oder Spielplätze ohne Zustimmung der Stadt seiner Zweckbestimmung zuwider benutzen, können des Spiel- oder Bolzplatzes verwiesen werden. Darüber hinaus können der Aufenthalt und die Benutzung der Spielgeräte bei groben oder wiederholten Verstößen für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
§ 6 Schadensersatz und Haftung
Entstandene Schäden sind der Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Spielplätze, Bolzplätze oder Sakteranlagen bzw. die dort aufgestellten Geräte beschädigt, ist der Stadt zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
§ 7 Haftung der Stadt
(1) Die Benutzung der Spiel- und Bolzplätze erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr.
(2) Die Stadt Besigheim haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer
- durch vorschriftswidriges Verhalten,
- durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen und Spielgeräten oder
- durch das Verhalten anderer Benutzer entstehen.
(3) Die Stadt Besigheim übernimmt darüber hinaus keine Haftung für abhanden gekommene oder liegen gebliebene Sachen und die Sicherheit der von den Kindern mitgebrachten Spielsachen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 einen Spielplatz benutzt,
- sich entgegen § 3 Abs. 1 außerhalb der Benutzungszeiten auf den Spiel- und Bolzplätzen aufhält,
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 auf einem Spiel- oder Bolzplatz lagert oder nächtigt,
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Sitzbänke, Schilder, Einfriedungen oder Spielgeräte vom Aufstellplatz entfernt, beschmutzt, beklebt, beschriftet oder bemalt,
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 die durch die Einrichtung führenden Wege mit einem motorisierten Fahrzeug oder Fahrrad befährt,
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Hunde oder sonstige Tiere mitnimmt;
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzen oder Pflanzenteile abreißt, abschneidet oder auf sonstige Weise beschädigt,
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 gefährliche insbesondere scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, mitbringt oder verwendet,
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer anzündet und Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt,
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 in störender Lautstärke Musikgeräte spielen lässt oder Instrumente spielt bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm verursacht,
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Waren oder Leistungen aller Art feilhält bzw. anbietet oder für die Lieferung von Waren sowie für Leistungen aller Art wirbt,
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Materialien aller Art lagert,
- entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 und 12 raucht, alkoholische Getränke aller Art mitführt/konsumiert oder Drogen aller Art konsumiert,
- sich entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand aufhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 142 Abs. 2 Gemeindeordnung i. V. mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 €, geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Besigheim, den 10.12.2024
Dr. Florian Bargmann
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung wird nach § 4 Absätze 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Benutzungsordnung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Benutzungsordnung verletzt worden sind.
Anlage 1 zur Benutzungsordnung für die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze und der Skateranlagen der Stadt Besigheim – Verzeichnis der kommunalen Spiel- und Bolzplätze und der Skateranlagen
Ottmarsheim
- Bolzplatz Keitländerstraße neben der Feuerwehr
- Spielplatz Fasanenweg
- Spielplatz Kreuzäcker bei der Bürgerhalle
- Spielplatz Winzerhäuser Straße
- Spielplatz Steinheimer Straße
- Spielplatz Grabenstraße / Bergstraße
- Skateranlage neben dem Schuppen der Veteranenfreunde
Besigheim
- Spielplatz Beim Wurmberg
- Spielplatz Schleusenweg
- Bolzplatz Schleusenweg
- Spielplatz Meisenweg
- Spielplatz Steinbachstraße
- Spielplatz Weinstraße
- Spielplatz Löchgauer Steige
- Bolzplatz Helfensteiner Weg
- Spielplatz Jean-Collery-Straße
- Spielplatz Schäuberstraße
- Spielplatz Newton-Abbot-Straße / Löchgauer Feld
- Spielplatz Spindelberg / Chauseeberg
- Spielplatz Enzpark
- Spielplatz Schule am Steinhaus
- Spielplatz Friedrich-Schelling-Schule
- Spielplatz Lindenweg
- Spielplatz Hardtwald
- Bolzplatz Hardtwald
- Trimm-Dich-Pfad Hardtwald
- Spielplatz Schimmelfeld
- Spielplatz Elser-Ring
- Spielplatz Marie-Villinger-Straße
- Spielplatz Anne-Frank-Straße
- Spielplatz Freibad
- Spielplatz Neckarhalle / Realschule
- Spielplatz Christoph-Schrempf-Gymnasium
- Skateranlage Auf dem Kies
- Spielplatz Kleines Neckarle
in roter Schrift hinterlegt = mittagliche Ruhezeit gem. § 3 Abs. 2 der Benutzungsordnung