
Amtliche Bekanntmachung
Benutzungsordnung für die Schulhöfe der Stadt Besigheim vom 10. Dezember 2024
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit den §§ 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim in öffentlicher Sitzung am 10.12.2024 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck der Benutzungsordnung
Die Stadt Besigheim betreibt die Schulhöfe als öffentliche Einrichtung. Diese Benutzungsordnung regelt den Aufenthalt auf Schulhöfen der Stadt Besigheim und die schutzwürdigen Belange der Schule, der Anwohner und der Stadt.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für alle Schulen in städtischer Trägerschaft, diese sind:
- Kreuzäcker-Grundschule Ottmarsheim
- Friedrich-Schelling-Schule Besigheim
- Schule am Steinhaus Besigheim
- Maximilian-Lutz-Realschule Besigheim
- Christoph-Schrempf-Gymnasium Besigheim
Der Geltungsbereich ist in den als Anlage 1 beigefügten Lageplänen dargestellt.
§ 3 Zweckbestimmung und Nutzung
Die Schulhöfe dienen dem Schulbetrieb, insbesondere dem Abhalten des regelmäßigen Unterrichts sowie außerunterrichtlicher Veranstaltungen.
Außerhalb des Schulbetriebs können die Schulhöfe von der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung betreten und genutzt werden.
§ 4 Einschränkung des Aufenthaltsrechts
Einzelnen Personen kann der Aufenthalt auf diesen öffentlichen Schulhöfen für eine bestimmte Frist oder Dauer untersagt werden, wenn sie gegen die Benutzungsregeln verstoßen.
§ 5 Benutzungszeiten
Die Schulhöfe sind während des Schulbetriebs von Montag bis Freitag von 14.00 – 20.00 Uhr zur außerschulischen Nutzung freigegeben.
Außerhalb des Schulbetriebs sind die Schulhöfe täglich von 8.00 – 20.00 Uhr zur außerschulischen Nutzung freigegeben.
Außerhalb dieser Benutzungszeiten besteht ein Benutzungsverbot.
§ 6 Ausnahmen
Ausnahmen von der Benutzungsordnung können bei schulischen Belangen die Schulleitungen und bei gemeindlichen Belangen die Stadt Besigheim erteilen.
§ 7 Benutzungsregeln
(1) Beim Aufenthalt auf Schulhöfen sind Störungen und Belästigungen Dritter untersagt.
(2) Die Benutzungszeiten gem. § 5 der Benutzungsordnung sind einzuhalten.
(3) Das Mitführen und Konsumieren von alkoholischen Getränken außerhalb genehmigter Veranstaltungen ist untersagt.
(4) Das Gelände darf nicht verunreinigt oder zweckentfremdet werden.
(5) Das Wegwerfen von Abfällen ist untersagt. Das Schulgelände ist sauber zu halten und Beschädigungen sind zu vermeiden. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
(6) Der Aufenthalt in offensichtlich betrunkenem oder Anstoß erregenden Zustand ist verboten.
(7) Das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen oder motorisierten Zweirädern ohne Genehmigung ist untersagt.
(8) Das Mitführen von Hunden auf dem Schulgelände ist untersagt.
(9) Das Rauchen auf dem Schulgelände ist verboten.
(10) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung (auch Smartphones und Bluetooth
Lautsprecheranlagen) dürfen nur in dem Maße genutzt werden, dass Dritte nicht gestört werden.
(11) Es ist verboten, unberechtigt Waren oder Leistungen aller Art anzubieten oder zu bewerben. Dies gilt auch für das Betreiben von Informationsständen oder die Verteilung von Flugblättern zu politischen Zwecken.
(12) Es ist verboten, Feuer anzuzünden sowie Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abzubrennen.
§ 8 Aufsicht
(1) Die Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche, die den Schulhof außerhalb des Schulbetriebs benutzen, obliegt den Erziehungsberechtigten.
(2) Anordnungen von Beauftragten der Stadt Besigheim und der Polizei ist stets unverzüglich Folge zu leisten.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs.1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich auf dem Schulhof außerhalb der in § 5 genannten Benutzungszeiten aufhält,
- ruhestörenden Lärm verursacht,
- alkoholische Getränke außerhalb genehmigter Veranstaltungen mitführt oder konsumiert,
- das Gelände verunreinigt, zweckentfremdet oder Abfälle wegwirft,
- sich in offensichtlich betrunkenem oder Anstoß erregenden Zustand auf dem Schulhof aufhält,
- den Schulhof mit Kraftfahrzeugen oder motorisierten Zweirädern ohne Genehmigung befährt oder dort parkt,
- Hunde mitführt,
- auf dem Schulhof raucht,
- Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere Geräte zur Lauterzeugung (auch Smartphones und BluetoothLautsprecheranlagen) in einer Weise nutzt, dass Dritte gestört werden,
- unberechtigt Waren oder Leistungen aller Art anbietet oder bewirbt oder ohne Genehmigung Informationsstände betreibt oder Flugblätter zu politischen Zwecken
verteilt, - Feuer anzündet oder Feuerwerkskörper oder ähnliche Sprengsätze abbrennt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 142 Abs.2 Gemeindeordnung i. V. mit § 17 Abs.1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 1.000 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 €, geahndet werden.
(3) § 9 Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 6 zugelassen wurde.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Besigheim, den 17.12.2024
Dr. Florian Bargmann
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Benutzungsordnung wird nach § 4 Absätze 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Benutzungsordnung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Benutzungsordnung verletzt worden sind.
Anlage 1 Lagepläne der Schulhöfe
- Kreuzäcker-Grundschule Ottmarsheim (1013,5 KiB)
- Friedrich-Schelling-Schule Besigheim (1,061 MiB)
- Schule am Steinhaus (849,9 KiB)
- Christoph-Schrempf-Gymnasium und Maximilian-Lutz-Realschule (1,059 MiB)