Erziehungsrente
eine kaum bekannte Leistung
Viele wissen nicht, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren erziehen und ihr geschiedener Ehepartner stirbt. Das gilt gleichermaßen für frühere Lebenspartner, deren Eingetragene Lebenspartner-schaft aufgehoben wurde. Die Erziehungsrente ist eine dem Unterhaltsersatz dienende Leistung und ermöglicht es, sich verstärkt um die Erziehung der Kinder zu kümmern.
Die Erziehungsrente gehört zwar zu den Renten wegen Todes, wird aber aus der eigenen Versicherung gezahlt. Damit gilt für den Beginn der Erziehungsrente die dreimonatige Antragsfrist, so dass eine rechtzeitige Antragstellung wichtig ist. Hinweise darauf, dass ein Erziehungsrentenanspruch bestehen könnte, sind die Beantragung einer Waisenrente ohne dass gleichzeitig eine Witwenrente oder Witwerrente beantragt wird.
Voraussetzung für den Erziehungsrentenanspruch ist unter anderem eine Scheidung nach dem 30.06.1977 und dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zum Tod die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und nicht erneut geheiratet oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Die Erziehungsrente wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt und unterliegt der Einkommensanrechnung. Die Erziehungsrente ist im § 47 SGB VI geregelt.