Amtliche Bekanntmachung

Gemeindliche Vollzugsbedienstete

Frau Lea Kuchenbäcker sowie Herr Benjamin Hergesell wurden gemäß § 125 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (vom 6. Oktober 2020) in der Fassung der Bekanntmachung Gesetzblatt 2020 S. 1092 in Verbindung mit § 31 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes vom 16.09.1994 (Gesetzblatt Seite 567) in der derzeit gültigen Fassung (6. Oktober 2020 Gesetzblatt S. 735, 785) zum 03.06.2024 als Gemeindliche Vollzugsbedienstete für die Stadt Besigheim bestellt. 

Ihnen sind die polizeilichen Vollzugsaufgaben in folgenden Bereichen übertragen:

  1. beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und 
    Kreispolizeibehörde
  2. im Straßenverkehrsrecht 
    a) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen,
    b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,
    c) bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feldwegen, sonstigen beschränkten öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlichen-öffentlichen Straßen; auf Waldwegen nur in Absprache mit dem staatlichen Forstamt,
    d) bei der Überwachung der Durchfahrtsverbote
    e) bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen,
    f) bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann.
    g) bei der Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr, 


  3. beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen,
  4. beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen,
  5. beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,
  6. im Umweltschutz 
    a) beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufen lassen von Fahrzeugmotoren,
    b) beim Vollzug über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,
    c) beim Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern. 
  7. im Feldschutz
    a) beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken, 
    b) beim Vollzug der Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossener Rebanbaugebiete, 
    c) beim Vollzug der Vorschriften über Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere in der freien Landschaft, 
    d) beim Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei, 
    e) beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz des Eigentums an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken, Erzeugnissen, Geräten und Einrichtungen in der freien Landschaft und in Gartenanlagen, 
    f) bei der Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge,
    g) beim Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft, 
  8. im Veterinärwesen
    a) beim Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und die Tierkörperbeseitigung,
    b) beim Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz,
    c) bei Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren.
  9. für sonstige Aufgaben
    a) beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,
    b) beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
    c) beim Vollzug der Vorschriften über die Belästigung der Allgemeinheit, 
    d) beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage,
    e) beim Vollzug der Vorschriften über den die Sperrzeit und den Ladenschluss,
    f) beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,
    g) auf dem Gebiet des Sammlungswesens, 
    h) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere,
    i) auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, 
    j) beim Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§ 9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten). 

Frau Lea Kuchenbäcker und Herrn Benjamin Hergesell wurden gemäß § 56, 57 und 58 Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 06.12.1994 (GabI. 5. 950) über die Erteilung von Verwarnungen durch die Polizei in der jeweils gültigen Fassung ermächtigt, im Rahmen der oben aufgeführten Vollzugsaufgaben auch Verwarnungen mit Verwarngeld auszusprechen. 

Besigheim, 17.07.2024 
FB I/Qas 

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Anreise

Auto

über die Autobahn A81 Ausfahrt Mundelsheim (ca. 7km) oder entlang der Bundesstraße 27

Bahn

regelmäßiger Anschluss an den Regionalverkehr Heilbronn-Stuttgart, Bahnhof Besigheim ist zentrumsnah (ca. 5 Min.)

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