Amtliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans„Luisen Höfe“

Der Gemeinderat der Stadt Besigheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.07.2024 zum Bebauungsplan „Luisen Höfe“ folgende Satzungen beschlossen:

a) Satzung über planungsrechtliche Festsetzungen (§ 10 BauGB)
b) Satzung über örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO)

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgende Flurstücke Nr. 2115/10, 2115/7 und Teilflächen der Flurstücke Nr. 2143/1, 2145/1, 2115/11, 2116, 2128 auf Gemarkung Besigheim.

Er ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt (unmaßstäbliche Darstellung):

Maßgebend ist der Lageplan mit Textteil und Begründung vom 08.07.2024.

Der Ausgleichsumfang der Kompensationsmaßnahmen wird außerhalb des Plangebiets durchgeführt. Es sind dabei die direkt an das Plangebiet angrenzende Flächen der Flurstücke 2143/1, 2128 und 2051- 2055 der Gemarkung Besigheim betroffen. Die Flächen befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers.

Die DIN 4109, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, wird an der o.g. Stelle im Rathaus Besigheim zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Hier bedarf es eines Antrags an den Entschädigungspflichtigen. Soweit der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt­temberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gelten sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Bebauungsplans und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Besigheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Besigheim, Marktplatz 12, 74354 Besigheim, geltend zu machen.

Besigheim, 31.07.2024
Bürgermeisteramt
 
       gez.
Dr. Bargmann
Bürgermeister
III/Ek/- 621.41

Veröffentlicht im Neckar- und Enzboten am 03.08.2024

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