Pflege von Angehörigen steigert die Rente
Amtliche Bekanntmachung
Die Pflege von Familienangehörigen bedeutet für Pflegende oft ein Zurückstecken im Beruf – manchmal sogar die komplette Berufsaufgabe. Die Pflegekasse zahlt für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung ein. Auf diese Weise waren 2017 in Baden-Württemberg über 78.000 Personen in der Rentenversicherung pflichtversichert und haben dadurch Rentenanwartschaften erworben. Wie viele Beiträge im Einzelfall von der Pflegekasse eingezahlt werden, hängt unter anderem vom Zeitumfang, dem Pflegegrad sowie dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab.
Als Pflegeperson gilt, wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher in einer häuslichen Umgebung pflegt. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Zusätzlich dürfen Pflegepersonen nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten. Die Pflegebedürftigkeit prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK).
Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele enthält die Broschüre »Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich«. Sie kann kostenlos unter der Telefonnummer 0721 825-23888 oder per E-Mail (presse@drv-bw.de) bestellt werden. Im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de steht die Broschüre ebenfalls als PDF zum Herunterladen zur Verfügung.
Weitere Auskünfte zu den Themen Prävention, Rehabilitation, Altersvorsorge und Rente gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in den Regionalzentren und Außenstellen im ganzen Land, über das kostenlose Servicetelefon unter 0800 100048024, bei den ehrenamtlich tätigen Versichertenberaterinnen und -beratern sowie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de.