Amtliche Bekanntmachung

Polizeiverordnung

der Ortspolizeibehörde Besigheim gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom 10. Dezember 2024

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (Gesetztes Blatt 2020, 735, berichtigte Seite 1092) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 10.12.2024 verordnet:

Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßengesetz) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

Abschnitt 2: Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,b) für amtliche Durchsagen.

§ 2a Schutz der Nachtruhe

Jeder hat sich so zu verhalten, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr die Nachtruhe anderer nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar, insbesondere durch lärmende Unterhaltung, Schreien und Grölen, gestört wird. Für die Außenbewirtschaftung der Gastronomie gelten die spezialgesetzlichen Vorschriften (Bundesimmissionsschutzgesetz und deren Verordnungen, Gaststättengesetz, Gaststättenverordnung sowie die jeweiligen Sondernutzungserlaubnisse). Dies gilt auch bei nächtlichem An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen, vor allem bei Gaststätten und Versammlungsräumen, soweit nicht die Straßenverkehrs-Ordnung Anwendung findet. Ausnahmen hiervon sind bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen.

§ 3 Lärm aus Gaststätten

(1) Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

(2) Für die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung ist der Betriebsinhaber und der Veranstalter gleichermaßen verantwortlich.

§ 4 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die andere erheblich stören oder belästigen können, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht ausgeführt werden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht nach der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Räum- und Streupflicht Satzung).

(2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - ), bleiben unberührt.

§ 5 Altstoff- und Altglas Sammelbehälter

(1) Altstoff- und Altglas-Sammelbehälter dürfen nicht in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen benutzt werden.

(2) Die Standorte der Sammelbehälter dürfen nicht durch Abfälle sowie durch außerhalb der Sammelbehälter zurückgelassene (auch wiederverwertbare) Stoffe / Gegenstände verunreinigt werden.

§ 6 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Satz 1 gilt nicht für Nutztiere.

§ 7 Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,

  1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen;
  2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
  3. Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen;
  4. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen;
  5. mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

Abschnitt 3: Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 8 Abspritzen von Fahrzeugen

(1) Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. Im Übrigen wird bezüglich der Reinigung von Fahrzeugen auf die Bestimmungen der Abwassersatzung ergänzend verwiesen.

(2) Das Ölwechseln und die Vornahme von Reparaturen an Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. Ausgenommen sind solche Reparaturen, die notwendig sind, um zu einer Werkstatt zu gelangen.

§9 Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 10 Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. Diese sind ausreichend oft zu leeren.

11 § Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

§12 Verunreinigung durch Hunde und Pferde

(1) Der Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser/dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in Grün- und Erholungsanlagen oder auf fremden Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen.

(2) Hinterlassenschaften von Pferden sind vom Reitenden innerorts unverzüglich und ordnungsgemäß zu beseitigen. Außerhalb bebauter Gebiete sind die Hinterlassenschaften auf der Straße oder dem Weg am gleichen Tag zu beseitigen. Es ist darauf zu achten, dass die Hinterlassenschaften am Rand der Straße oder des Weges liegen oder im Straßen und Wege begleitenden Grün. 

§ 13 Bienenhaltung

Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.

§14 Fütterungsverbot von Land- und Wasservögeln

Land- und Wasservögel dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen und öffentlichen Gewässern nicht gefüttert werden. Es ist auch verboten Futter auszulegen oder auszustreuen, soweit dies üblicherweise von Land- und Wasservögeln aufgenommen wird.

§ 15 Belästigung durch Ausdünstungen und ähnliches

Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 16 Grillen

(1) Nicht erlaubt ist das Grillen, Entzünden oder Unterhalten offener Feuer

  1. soweit dadurch die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährdet oder erheblich belästigt werden;
  2. auf Straßen i. S. des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung;
  3. ab einer im Waldbrandgefahrenstufe 4 und höher im Geltungsbereich dieser Verordnung;
  4. in Grün- und Erholungsanlagen (siehe § 24 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung);
  5. in Landschaftsschutzgebieten, im Bereich von Naturdenkmälern und in Naturschutzgebieten.

(2) Die natur- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 17 Aufstellen von Zelten und Wohnwagen/-mobilen

(1) Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

(2) Es ist untersagt auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen Behausungen mit Planen, Kartonagen, Decken, Matratzen oder ähnlichem Material herzurichten.

(3) Die Vorschriften des Naturschutzgesetzes, des Landeswaldgesetzes und der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.

§18 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt

  1. außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
  2. andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

(2) Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(4) Wer entgegen den Verboten des § 18 Absatz 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

(5) Das Straßengesetz sowie die Sondernutzungssatzung der Stadt Besigheim bleiben unberührt.

§ 19 Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt

  1. das Nächtigen;
  2. das gewerbliche oder organisierte Betteln, das aggressive Betteln durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, bedrängtes oder hartnäckiges Ansprechen von Personen, das Betteln unter Vortäuschen körperlicher Beeinträchtigungen, Krankheiten oder persönlicher Notlagen, das stille passive Betteln unter Zuhilfenahme von Kindern und Tieren, das Vortäuschen künstlerischer Darbietungen, sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns;
  3. das Verrichten der Notdurft;
  4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln;
  5. das Lagern, als wiederkehrende Ansammlung von Personen, die die Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs beschränken und sich trotz Aufforderung nicht unverzüglich entfernen;
  6. die Störung des Gemeingebrauchs vor allem unter Alkoholeinfluss zum Beispiel durch lautstarke Äußerungen oder obszöne Gesten gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen, nachdem eine Aufforderung zum Unterlassen nicht beachtet wurde;
  7. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter sofern es sich nicht um Haus- oder Gewerbemüll sowie Altpapier handelt;
  8. Zigaretten (-kippen) oder Aschenbecher oder Kaugummis auf den Boden wegzuwerfen oder zu entleeren, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter;
  9. Sperrmüll oder die zur öffentlichen Müllentsorgung vorgesehenen Behälter für Haushaltsmüll (Mülltonne u. ä.), früher als am Tag vor dem Abfuhrtermin im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen oder zu lagern oder später als am Tag nach dem Abfuhrtermin dort zu belassen.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes, sowie des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

§ 20 Pflege der Grundstücke in Wohngebieten

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die in oder an Wohngebieten liegen, sind verpflichtet, die Grundstücke mindestens einmal im Jahr zu mähen und dafür zu sorgen, dass sie nicht verwildern und dass keine unzumutbaren Emissionen oder Belästigungen vom Bewuchs ausgehen.

§ 21 Steigenlassen von Himmelslaternen, Drohnen und ähnlichen Flugobjekten

(1) Das Steigenlassen von Himmelslaternen (auch bekannt als Himmelsfackeln, Skyballons, Skylaternen, Wunschlaternen, Mini-Heißluftballons) und ähnlichen Flugobjekten ist auf der gesamten Gemarkung der Stadt Besigheim untersagt.

(2) Das Steigenlassen von Drohnen (unbemannte Flugobjekte) muss der Ortspolizeibehörde und der örtlichen Polizeidienststelle mindestens 24 Stunden im Vorfeld angezeigt werden.

(3) Die Bestimmungen der Luftverkehrsordnung bleiben unberührt.

Abschnitt 4: Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 22 Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt

  1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
  2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
  3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können;
  4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
  5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
  6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
  7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
  8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
  9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) /oder Inline-Skating/ zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
  10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

Abschnitt 5: Bekämpfung von Ratten

§ 23 Anzeigen- und Bekämpfungspflicht

(1) Die Eigentümer von

  1. bebauten Grundstücken;
  2. unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft;
  3. Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben und Dämmen;
  4. Eisenbahnanlagen innerhalb der geschlossenen Ortschaft

sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so lange zu wiederholen, bis sämtliche Ratten vertilgt sind.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist anstelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.

§ 24 Bekämpfungsmittel

Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften.

§ 25 Beseitigung von Abfallstoffen

Vor Beginn der Rattenbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Gerümpel, von allen den Ratten leicht zugänglichen Orten zu entfernen.

§ 26 Schutzvorkehrungen

(1) Das Gift ist so auszulegen, dass Menschen nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen nicht im Freien oder in unverschlossenen Räumen unbedeckt und ungesichert ausgelegt werden.

(2) Auf die Auslegung ist durch auffallende Warnzettel deutlich hinzuweisen. Die Warnung muss das verwendete Präparat und den Wirkstoff nennen und für den Fall der Vergiftung von Haustieren das Gegenmittel bezeichnen.

(3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach § 23 Verpflichteten oder seines Beauftragten auslegen.

§ 27 Sonstige Vorkehrungen

Nach Beendigung der Rattenbekämpfung sind die Rattenlöcher mit einem hierzu geeigneten Mittel (Glasscherben, Zement usw.) zu verschließen und sonstige Vorkehrungen (unter Umständen baulicher Art) zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall unmöglich machen oder – soweit dies nicht möglich ist – erschweren.

§ 28 Duldungspflichten

Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Bei einer nach § 29 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinen Grundstücken zu dulden.

§ 29 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen

(1) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach § 23 Verpflichteten für die ganze Stadt oder einen Teil des Stadtgebiets anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, währenddessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist.

(2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Absatz 1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.

(3) Die Kosten der Bekämpfung haben die nach § 23 Verpflichteten zu tragen.

§ 30 Ausnahmen

Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemeinen angeordneten Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen selbst ausführen lässt.

Abschnitt 6: Anbringen von Hausnummern

§ 31 Hausnummern und Name

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

(4) An Briefkästen oder Klingeln ist von den dort melderechtlich registrierten Personen durch diese der Nachnahme anzubringen.

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

32 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen bzw. anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikanlagen, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden;
  2. entgegen § 2 a die Nachtruhe stört ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein;
  3. entgegen § 3 Absatz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden;
  4. entgegen § 4 Absatz 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt;
  5. entgegen § 5 Absatz 1 Altstoff- und Altglas Sammelbehälter benutzt;
  6. entgegen § 5 Absatz 2 die Standorte der Sammelbehälter verunreinigt;
  7. entgegen § 6 Satz 1 Tiere so hält, dass andere erheblich gestört werden;
  8. entgegen § 7 Ziffer 1 Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, oder entgegen § 7 Ziffer 2 Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, oder entgegen § 7 Ziffer 3 Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, oder entgegen § 7 Ziffer 4 beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht, oder entgegen § 7 Ziffer 5 mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt;
  9. entgegen § 8 Absatz 1 Fahrzeuge abspritzt oder entgegen § 8 Absatz 2 einen Ölwechsel vornimmt oder auf öffentlichen Straßen repariert;
  10. entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt;
  11. entgegen § 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält oder nicht ausreichend oft leert;
  12. entgegen § 11 Absatz 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden;
     
  13. entgegen § 11 Absatz 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt;
  14. entgegen § 11 Absatz 3 im Innenbereich Hunde unangeleint führt oder sie frei umherlaufen lässt;
  15. entgegen § 12 Absatz 1 als Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Kot nicht unverzüglich beseitigt;
  16. entgegen § 12 Absatz 2 als Reitender eines Pferdes die Hinterlassenschaften nicht beseitigt;
  17. entgegen § 13 Bienenstände so aufstellt, dass Wegbenutzer oder Anlieger gefährdet werden;
  18. entgegen § 14 Land- oder Wasservögel füttert, Futter auslegt oder ausstreut;
  19. entgegen § 15 übelriechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert;
  20. entgegen § 16 offenes Feuer unterhält oder entzündet;
  21. entgegen § 17 Absatz 1 Zelte oder Wohnwagen/-mobile aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet;
  22. entgegen § 17 Absatz 2 Behausungen herrichtet;
  23. entgegen § 18 Absatz 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 18 Absatz 4 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt;
  24. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 nächtigt;
  25. entgegen der in § 19 Absatz 1 Nummer 2 genannten Art bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet;
  26. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 3 die Notdurft verrichtet;
  27. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert;
  28. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 5 lagert und sich trotz Aufforderung nicht unverzüglich entfernt;
  29. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 6 den Gemeingebrauch stört trotz Aufforderung zum Unterlassen;
  30. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 Gegenstände wegwirft oder sie ablagert, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter sofern es sich nicht um Haus- oder Gewerbemüll handelt;
  31. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 8 Zigaretten (-kippen) oder Aschenbecher oder Kaugummis auf den Boden wegwirft oder entleert, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter;
  32. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 9 Sperrmüll oder die zur öffentlichen Müllentsorgung vorgesehenen Behälter für Haushaltsmüll (Mülltonne u. ä.), früher als erlaubt im öffentlichen Verkehrsraum abstellt oder lagert oder später als erlaubt nach dem Abfuhrtermin dort belässt;
  33. entgegen § 20 das Grundstück nicht ordnungsgemäß pflegt;
  34. entgegen § 21 Absatz 1 Himmelslaternen steigen lässt;
  35. entgegen § 21 Absatz 2 Drohnen ohne die erforderliche Anzeige steigen lässt;
  36. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt;
  37. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 2 Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen oder Sperren überklettert;
  38. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt;
  39. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht;
  40. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt;
  41. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Liegewiesen mitnimmt;
  42. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt;
  43. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt;
  44. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt;
  45. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt;
  46. entgegen § 23 Absatz 1 und Absatz 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahme nicht so lange wiederholt, bis sämtliche Ratten vertilgt sind;
  47. entgegen § 25 vor Beginn der Rattenbekämpfung Abfallstoffe nicht entfernt;
  48. entgegen § 26 Absatz 1, 2 und 3 die Schutzvorkehrungen nicht beachtet;
  49. entgegen § 27 die beschriebenen Vorkehrungen nach Beendigung der Rattenbekämpfung nicht trifft;
  50. entgegen § 28 den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt oder bei einer nach § 29 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinem Grundstück nicht duldet;
  51. entgegen § 31 Absatz 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht;
  52. entgegen § 31 Absatz 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 31 Absatz 2 anbringt;
  53. entgegen § 31 Absatz 4 nicht der Nachname angebracht ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 32 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Absatz 2 Polizeigesetz und § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten, die durch fahrlässiges Handeln entstehen, können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Das ist insbesondere die Polizeiverordnung zum Schutz der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten (polizeiliche Umweltschutzverordnung) vom 27.11.2000.

Besigheim, den 10.12.2024
 
Dr. Florian Bargmann
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach § 4 Absätze 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt worden sind.

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Auto

über die Autobahn A81 Ausfahrt Mundelsheim (ca. 7km) oder entlang der Bundesstraße 27

Bahn

regelmäßiger Anschluss an den Regionalverkehr Heilbronn-Stuttgart, Bahnhof Besigheim ist zentrumsnah (ca. 5 Min.)

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