Amtliche Bekanntmachung
Rechtsverordnung über die Erhebung von Parkgebühren für das Bewohnerparken
Aufgrund von § 1 der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren für Baden-Württemberg i.d.F. vom 14.07.2021 (GBl. 2021, 605) in Verbindung mit § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes i.d.F. vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, ber. S. 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetztes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 853) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim am 10.10.2023 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Rechtsverordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet sind. Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Bewohnerparkzone
§ 2 Gebührenschuldner und Fälligkeit (1) Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, 1. die den Antrag gestellt hat; 2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat; 3. die für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Die Personen die Gebühren schulden haften gesamtschuldnerisch.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit Ausfertigung des Bewohnerparkausweises und wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 3 Gebührenzeitraum (1) Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann für den Zeitraum eines Jahres beantragt werden.
(2) Der Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises. Ein neuer Bewohnerparkausweis kann maximal einen Monat vor Ablauf beantragt werden.
§ 4 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Gebühr beträgt für die Ausstellung für ein Jahr 50 Euro.
(2) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis sowie die Ersatzausstellung aufgrund von Verlust kann eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Änderungen im Sinn dieser Vorschrift liegen insbesondere vor bei Umzug in ein anderes Parkgebiet oder einem Fahrzeugwechsel. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht berührt.
§ 5 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Besigheim, 11.10.2023
gez.
Steffen Bühler
Bürgermeister
Anlage: Pläne Bewohnerparkgebiete und Aufteilung auf Sektoren