Amtliche Bekanntmachung
Rückschnitt von Bewuchs auf öffentliche Flächen
Ansprechend gestaltete Vorgärten und Anpflanzungen beleben und verschönern das Stadtbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume von Mensch und Tier bei.
Aktuell ragt an einigen Stellen Bewuchs von privater auf öffentliche Verkehrsfläche, was in Einzelfällen auch die Verkehrssicherheit (Einengung Gehweg und Fahrbahn, Sichtbehinderungen an Einmündungen und Kreuzungen, zu wachsen von Straßenlampen und Verkehrszeichen) beeinträchtigt.
Seit dem 1. Oktober dürfen Hecken, Sträucher und Bäume sowie anderer Bewuchs wieder in größerem Umfang zurückgeschnitten oder gerodet werden. Die Besitzer und Eigentümer, deren Bewuchs auf öffentliche Flächen ragt werden an die Verpflichtung erinnert.
Zudem ist von den Straßenanliegern entlang der Grundstücke nicht nur im Winter der Gehweg bzw. wenn kein Gehweg vorhanden ist die Fahrbahn am Rand auf einer Breite von 1,5 Metern am Fahrbahnrand von Schnee und Eis zu befreien, sondern auch ganzjährig von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub freizuhalten.
Beim Zurückschneiden ist das Lichtraumprofil zu beachten: Der Rückschnitt im Bereich von Geh- und Radwegen muss in einer Höhe von mindestens 2,5 Metern erfolgen (bei Gehwegen, welche nicht mit dem Rad befahren werden dürfen reichen 2 Meter Höhe aus) bei der Fahrbahn bis zu einer Höhe von 4,5 Metern.
Auch in der Schonzeit (1. März bis einschließlich 1. Oktober) kann eine Verpflichtung zum Rückschnitt von Bewuchs bestehen, wenn dieser die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt ist.
Außerdem: Besitzer von Grundstücken (insbesondere von unbebauten Grundstücken) sind verpflichtet mindestens einmal im Jahr zu mähen, sodass die Nutzung benachbarter Grundstück durch schädlichen Samenflug oder ähnliches nicht unzumutbar erschwert wird.
Ihre Stadtverwaltung
FB I / Verkehr / Woll