Amtliche Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) mit allen im Nachgang hierzu ergangenen Ergänzungen hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim am 07.05.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen: 

I. 
Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit 

  1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 
     
    „(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme 
    bis zu 3 Stunden 35,- € 
    von 3 bis 6 Stunden 60,- € 
    von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 80,- €“ 
  2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
    a) Satz 2, Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 
     
    „Diese wird gezahlt 
    1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 90,- € 
    Fraktionsvorsitzende erhalten 140,- €“ 
     
    b) Satz 5 erhält folgende Fassung: 
     
    „Für die Übermittlung von Glückwünschen bei Alters- und Ehejubilaren erhalten Stadträte/-innen je Übermittlung 10,- € gezahlt.“

II.  
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2024 in Kraft. 

Besigheim, 01.07.2024 
 
             gez.  
Dr. Florian Bargmann 
     Bürgermeister 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen. 

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