Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet die Möglichkeit, mithilfe einer Vermittlerin oder eines Vermittlers einen außergerichtlichen Schadensausgleich zu erzielen. Vermittler für Erwachsene sind in den meisten Fällen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder Konfliktschlichtungsstellen.

Der Beginn eines Täter-Opfer-Ausgleichverfahrens ist auf Anregung des Opfers, des Täters beziehungsweise der Täterin, des Staatsanwalts beziehungsweise der Staatsanwältin, der Polizei oder des Gerichts in jeder Phase der Ermittlung oder des Strafverfahrens möglich. Ein Vermittlungsversuch setzt aber immer das Einverständnis des Opfers voraus. Ohne dieses Einverständnis ist ein TOA nicht möglich.

In Gesprächen zwischen Täter beziehungsweise Täterin, Opfer und einem Vermittler beziehungsweise einer Vermittlerin sollen die Probleme diskutiert und verarbeitet werden. Ziele sind:

  • Konfliktberatung und/oder Konfliktschlichtung
  • Vereinbarung über eine Wiedergutmachung
  • Berücksichtigung der Täterbemühungen im Strafprozess

Während bei einer Gerichtsverhandlung der beziehungsweise die Angeklagte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um die geschädigte Person. Sie kann Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen.

Die Vereinbarung über die Wiedergutmachung ist Sache der Beteiligten. Mögliche Formen sind beispielsweise:

  • Gespräch zwischen Opfer und Täter beziehungsweise Täterin mit Entschuldigung
  • Schmerzensgeld oder Schadenersatz
  • Geschenk als symbolische Geste
  • Arbeitsleistungen, um den Schaden zu beheben
  • gemeinsame Aktivitäten von Täter beziehungsweise Täterin und Opfer

Nach Durchführung eines TOA-Verfahrens entscheidet die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt oder ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Leistungen der Täterin oder des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können.

Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet eine Reihe an Vorteilen:

  • Dem Opfer einer Straftat wird die Möglichkeit gegeben, sein Empfinden zu Tat und Täter beziehungsweise Täterin, auch außerhalb einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, zu äußern.
  • Opfer einer Straftat können einen Einblick in die Beweggründe des Täters beziehungsweise der Täterin in Bezug auf die Tat erlangen.
  • Das Opfer einer Straftat erhält möglicherweise Schadensersatz. Eine Klage und die gerichtliche Vollstreckung bleiben dem Opfer einer Straftat in diesem Fall erspart, ebenso eine mögliche Aussage als Zeuge oder Zeugin in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung.
    In einigen Fällen wird durch die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs auch die Vernehmung unbeteiligter Zeugen in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung nicht mehr erforderlich sein.
  • Auch dem beziehungsweise der Beschuldigten wird die Möglichkeit eröffnet, sich mit der Tat und dem Empfinden des Opfers einer Straftat auseinanderzusetzen. In einigen Fällen bleiben dem Täter beziehungsweise der Täter eine strafrechtliche Hauptverhandlung und möglicherweise entstehende Kosten erspart. Infolge eines Täter-Opfer-Ausgleichs besteht auch die Möglichkeit einer Strafmilderung.
  • Die Herstellung des Rechtsfriedens wird durch den Täter-Opfer-Ausgleich erheblich gefördert.

Freigabevermerk

  • 16.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

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