Testament

Möchten Sie sicher gehen, dass im Falle Ihres Todes diejenigen erben, die Ihnen am Herzen liegen, sollten Sie sich überlegen, ein Testament zu hinterlassen. Nur durch die Errichtung eines Testaments kann gewährleistet werden, dass die Vermögensnachfolge Ihren Wünschen entspricht. Außerdem verschafft es den Erben Klarheit und erspart diesen vielleicht den Klageweg.

Ehe- und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben zudem die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Falls Sie kein Testament hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Hinweis: Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten praktische Vorkehrungen zu treffen und z.B. eine "Vorsorgevollmacht" oder eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" aufzusetzen. Mit einer "Vorsorgevollmacht" können Sie eine andere Person bestimmen, die in einer Notsituation alle oder bestimmte Entscheidungen für Sie trifft. Durch eine "Kontovollmacht über den Tod hinaus" können Ihre Erben bis zur Erteilung eines Erbscheins die ersten anfallenden Kosten begleichen.

In folgenden Fällen sollten Sie in jedem Fall ein Testament errichten:

  • Sie möchten die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens regeln.
  • Sie vererben größere Werte.
  • Sie möchten eine vertraute Person als Alleinerben einsetzen.
  • Sie möchten Personen bedenken, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören, oder die Höhe der Erbteile abweichend von der gesetzlichen Regelung festlegen.

Haben Sie ein Testament geschrieben, können Sie es jederzeit ändern oder durch eine neue Verfügung von Todes wegen widerrufen. Es genügt auch, die Testamentsurkunde zu vernichten. Ein neues Testament setzt ein älteres außer Kraft, soweit das spätere mit dem früheren in Widerspruch steht. Ein öffentliches Testament müssen Sie zuvor aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen.

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen kein Testament aufsetzen. Im Alter von 16 bis 18 Jahren können Jugendliche lediglich ein öffentliches Testament errichten.

Hinweis: Erbrechtliche Gestaltungen können sehr komplex sein. Es ist zu empfehlen, sich wegen der konkreten erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin beraten zu lassen.

Zugehörige Leistungen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 29.12.2023 freigegeben.

So erreichen Sie uns

Ansprechpartner

Bürgerinformation und Gästeservice
Marktplatz 12
74354 Besigheim
Telefon (0 71 43) 80 78-0
Fax (0 71 43) 80 78-289

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag und Dienstag
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag
Bürgerinfo: 8.30 Uhr bis 18.30 Uhr
Ämter:   8.30 Uhr - 12.00 Uhr
             14.00 Uhr - 18.30 Uhr

Bürgerinfo in den Sommermonaten 01.04.-31.10.:
Samstags von 09.00 - 12.00 Uhr

Gäste-Info
tourismus@besigheim.de

Weiterführende Informationen

Anreise

Auto

über die Autobahn A81 Ausfahrt Mundelsheim (ca. 7km) oder entlang der Bundesstraße 27

Bahn

regelmäßiger Anschluss an den Regionalverkehr Heilbronn-Stuttgart, Bahnhof Besigheim ist zentrumsnah (ca. 5 Min.)

Stadtplan Besigheim

Wo wollen Sie hin?
Suchen Sie ihr Ziel in unserem interaktiven Stadtplan....